Bezirksversammlung Altona unterstützt CDU-Antrag zur Beibehaltung der Bürgerbeteiligung in der Hamburger Verfassung

Die BV Altona hat einen Antrag der CDU in weiten Teilen angenommen, in dem die Beibehaltung der in der Hamburger Verfassung garantierten Mitwirkungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern in der Verwaltung zu erhalten. Der ursprüngliche Antrag der CDU Fraktion basiert auf einer von der CDU Blankenese entwickelten Vorschlag.

Hintergrund:

Der Koalitionsvertrag der rot-grünen Regierung sieht die Abschaffung der Deputationen vor. Neben diesem Vorhaben stehen nun auch die verfassungsmäßig garantierten Mitwirkungsrechte der Bürger an der Verwaltung zur Disposition.

Mit der Bürgerschaftsdrucksache 22/505 der rot-grünen Regierungsfraktionen sollen eben diese, in Artikel 56 der Hamburger Verfassung garantierten, Mitwirkungsrechte der Hamburger Bürgerinnen und Bürger in der Verwaltung aus der Verfassung gestrichen werden. Als Begründung für diesen Schritt werden mangelnde Transparenz und verfehlte personelle Besetzung der Deputationen herangezogen. Ein Recht mit Verfassungsrang ist ein hohes Gut. Kritik an den Deputationen kann kein Grund zur Degradierung bzw. Abschaffung von Mitwirkungsrechten an sich sein, sondern höchstens ein Anlass, den Rahmen für die Ausübung der Rechte zu verbessern.

Dies tut die beantragte Neufassung des Artikel 56 nicht. Transparenz und Bürgernähe der Verwaltung, die statt der Mitwirkungsrechte in Artikel 56 festgeschrieben werden sollen, sind zwar an sich nicht zu beanstanden, allerdings ersetzen sie keinesfalls die regelhafte und aktive Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern.

Das Hamburger Transparenzgesetz nennt in seinem § 1 die Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie die Kontrolle staatlichen Handelns als Gesetzeszweck. Es zielt jedoch nicht auf die regelhafte Beteiligung im Vorfeld von Verwaltungsentscheidungen ab.

Bürgerinformation ist keine Bürgerbeteiligung.
(Dies sieht im übrigen auch die SPD-nahe Friedrich-Ebert-Stiftung so)

Der Antrag:

Die CDU Blankenese hat einen Antrag entworfen, der die Beibehaltung der Bürgerbeteiligung im Artikel 56 vorsieht. Darüber hinaus haben wir auch konkrete Vorschläge gemacht, wie Bürgerbeteiligung in sog. Bürgerausschüssen aussehen könnte.

Die CDU-Fraktion in der BV Altona hat hiervon zunächst die Forderung nach Beibehaltung der Mitwirkungsrechte übernommen und zusätzlich gefordert, dass…

Die Bezirksversammlung empfiehlt, in eine öffentliche und transparente Diskussion mit den Hamburgerinnen und Hamburgern mit dem Ziel zu treten, bis spätestens zum Ende der regulären Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft einen Rahmen für eine moderne, transparente und effektive Bürgerbeteiligung in der Verwaltung vorzulegen.

Der Beschluss:

Die Bezirkversammlung hat den CDU Antrag in seinen Kernpunkten mitgetragen:

1. Die Bezirksversammlung fordert die Bürgerschaft auf, der in der Bürgerschaftsdrucksache 22/505 beantragten Änderung des Artikels 56 nur unter der Bedingung zuzustimmen, dass die Mitwirkungsrechte weiterhin Verfassungsrang haben.

2. Die Bezirksversammlung empfiehlt, die Grundsätze von Transparenz und Bürgernähe der Verwaltung mit Verfassungsgarantie auszustatten.

Leider fand der Vorschlag für eine öffentliche Diskussion für eine zukünftige Bürgerbeteiligung keine Mehrheit.

Wie könnte es weitergehen?

Die CDU-Blankenese hat Ideen entwickelt, wie die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an der Verwaltung auf eine neue, moderne Grundlage gestellt werden kann und schlägt vordass an Stelle der Deputationen zwei mit Bürgerinnen und Bürgern besetze Ausschüsse in jeder Hamburger Behörde neu geschaffen werden.

Zum einen, einen Personalausschuss, der die bisherige Aufgabe der Deputationen übernimmt, an Entscheidungen über die Ernennung bzw. Beförderung von Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsstufe A13 sowie von Angestellten ab Entgeltgruppe 13 teilzunehmen.

Der Personalausschuss soll aus fünfzehn Mitgliedern bestehen und wie die Deputationen nach dem Verhältnis der Bürgerschaft von dieser für die Legislaturperiode ernannt werden.

Zum anderen einen Bürgerausschuss mit folgenden Aufgaben und Rechten:

  •  Die Öffentlichkeit und Nachvollziehbarkeit von Verwaltungshandeln sicherzustellen. Hierzu kann der Ausschuss Akteneinsicht fordern.-
  • Die z.B. auf Bundesebene im Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (eGovernment-Gesetz) niedergelegten Grundsätze auch im Kompetenzbereich der jeweiligen Behörde zu fördern und bürgerfreundlich auszugestalten. Hierzu kann der Ausschuss bei Bedarf Mitarbeiter des Amtes für IT und Digitalisierung (ITD) hinzuziehen. Hierzu sollen die Behörden jährlich Berichten. Der Ausschuss nimmt zu diesem Bericht Stellung. Diese Stellungnahme wird als Teil des Berichts veröffentlicht.
  • Einen jährlichen Bericht der Behörde zur umfassenden Publikation von durch die Behörde erhobenen Rohdaten (Open-Data) zu erhalten und zu diesem Stellung zu nehmen. Auch diese Stellungnahme wird als Teil des Berichts veröffentlicht.
  • Mitwirkung und Stellungnahme an Landesgesetzen und Verordnungen, bei denen die Behörde federführend ist.
  • Mitwirkung an Entscheidungen über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere an Entscheidungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes und über Änderungen in der Organisation ihrer Behörde

Tags:

No responses yet

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.